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Rechtlicher Auftrag

Für unsere Arbeit ist maßgebend das Sozialgesetzbuch (SGB), das Bayerische Kinder- Bildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), der Bayerische Erziehungs- und Bildungsplan (BEP), weitere einschlägige rechtliche Bestimmungen und unsere Konzeption als Richtlinie und Wegweiser zu verstehen.

Weitere rechtliche Bestimmungen sind:

a) Kindergartensatzung

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Kösching eine Satzung für die Kindertageseinrichtungen.

b) Gebührenordnung

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt der Markt Kösching eine Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen.

c) Konzeption

Die Konzeption des Kindergartens ist für die Dauer des Kindergartenaufenthaltes des Kindes / der Kinder bindend.

d) § 8a Schutzauftrag

Kindertagesstätten haben einen Schutzauftrag, wenn sie das Kindeswohl gefährdet sehen.

Wenn wir eine Kindeswohlgefährdung vermuten, gehen wir nach Weisung der Aufsichtsbehörde vor.

e) § 34 Infektionsschutzgesetz

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (Läuse, Masern, Windpocken, Scharlach...) hat darf es den Kindergarten nicht besuchen. Bitte lesen Sie sich das Merkblatt über das Infektionsschutzgesetz sorgfältig durch.

f) Impfschutz

Durch Impfung schützen Sie Ihr Kind und andere vor vielen ansteckenden Krankheiten.
Darauf weisen wir Sie in unserem Merkblatt „Geimpft – geschützt“ vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hin.

g) Untersuchungsheft

Beim Start Ihres Kindes soll das Untersuchungsheft und der Impfausweis vorgelegt werden.
 

Elternvertreter (Kindergartensatzung § 3)
Zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres wird der Elternbeirat gewählt. Er unterstützt die Arbeit des Erziehungspersonals, und hat eine beratende Funktion. Eine weitere Aufgabe ist die Verständigung zwischen Eltern, Träger und Personal.

Aufnahmekriterien (Kindergartensatzung § 5)
Die Kinder können ab dem dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht unseren Kindergarten besuchen und müssen in Kösching gemeldet sein. Wir richten uns bei der Vergabe der Kindergartenplätze nach der Kindergartensatzung.

Kündigung (Kindergartensatzung § 6 und § 7)
Die Anmeldung Ihres Kindes gilt grundsätzlich bis zum Eintritt in die Schule.
Eine Kündigung während des Jahres ist schriftlich zwei Wochen vor dem Monatsende vorzulegen.
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten der Kindergartensatzung widerspricht.

Regelung in Krankheitsfällen und bei Abwesenheit (Kindergartensatzung § 8)
Die Erkrankung eines Kindes ist der Kindergartenleitung oder der zuständigen Erzieherin unverzüglich mitzuteilen. Aus verständlichen Gründen dürfen kranke Kinder den Kindergarten nicht besuchen. Bitte melden sie uns sofort an welcher Krankheit ihr Kind erkrankt ist (alle Kinderkrankheiten, Grippe, Magen-Darm-Virus, usw.). Bitte beachten Sie das Infoblatt zum §34 Infektionsschutzgesetz, das Sie beim Kindergartenstart erhalten haben. Fragen sie ihren Hausarzt ob er mit der Wiederaufnahme ihres Kindes in den Kindergarten einverstanden ist. Bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Mutter-Kind-Kur) teilen sie dies der jeweiligen Erzieherin mit.

Unfallversicherung (Kindergartensatzung § 13)
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zu oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahme begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

   
© Kindergarten Schlehenstein Kösching

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