Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching
(Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Kösching folgende Satzung:
I. Allgemeines
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen) Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Beführen im Sinne von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Essensgebühr im Sinne von § 5 Abs. 3 entsteht erstmals (für den ersten Monat) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils zum Beginn des Monats wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.
(3) Das Mittagessen kann nur im Voraus für einen ganzen Monat bestellt werden.
(4) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens am Öffnungstag vor dem Tag ab dem die Abmeldung gelten soll gemeldet werden. In Fällen, in denen die Essensteilnahme nicht rechtzeitig abbestellt wurde (auch ohne Verschulden z. B. wegen Krankheit) muss die Essensgebühr bezahlt werden.
(5) Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids.
(6) In den Kinderbetreuungseinrichtungen, in dennen das Essen von den Eltern bei einem Drittanbieter bestellt, abbestellt und auch an diesen bezahlt wird, gelten die mit diesem Vertragsabschluss einhergehenden Bestimmungen.
II. Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtungen.
§ 5 Gebührensätze
(1) Für jeden angefangenen Monat des Kindergartenjahres (1. September bis 31. August) werden für den Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 und 8 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching) folgende Gebühren erhoben.
a) | Kinder unter 3 Jahren | |||
Mindestbuchungszeit | 166,50 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 35,50€ |
b) | Kinder vom Monat in dem Sie das 3. Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung | |||
Mindestbuchungszeit | 86,50 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 11 € |
c) | Kinder ab Einschulung | |||
Mindestbuchungszeit | 76 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 22 € |
d) | Gruppengeld 5,50 € |
(2) Mit der Gebühr für die Mindestbuchungszeit ist die Betreuung für die in § 10 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen festgesetzte Mindestbuchungszeit abgegolten. Für jede angefangene Stunde darüber hinaus wird die jeweilige Zusatzbuchungsgebühr erhoben. Wenn an verschiedenen Wochentagen unterschiedliche Zusatzzeiten gebucht sind, wird der tägliche Durchschnitt an Zusatzbuchungsstunden gebildet. Dieser Durchschnitt bildet die Grundlage für die Gebührenfestsetzung. Der Frühdienst (Betreuung ab 7:00 Uhr bis zum Beginn der Mindestbuchungszeit) gilt als eine Zusatzstunde.
(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Einrichtung zu bezahlen. Die Höhe der Gebühr ist in den Einrichtungen bekannt zu machen.
(4) Nimmt ein Kind im Kindergarten Schlehenstein (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung für die Kindertrageseinrichtungen des Marktes Kösching) am Frühstücksangebot im Rahmen des Gesundheitskonzepts teil, ist als Essensgebühr für jedes Frühstück der jeweilige Selbstkostenpreis der Einrichtung zu bezahlen. Die Höhe der Gebühr ist in der Einrichtung bekannt zu machen.
(5) Die Gebühren sind um den jeweiligen staatlichen Zuschuss zur Betragsentlastung zu verringern. In Fällen, in denen der Staatszuschuss höher ist als der Elternbeitrag erfolgt keine Auszahlung an die Eltern.
(6) Für die Fereinbetreuung in der Offenen Ganztagesschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching) werden je Buchungstag 15,00€ am Gebühren erhoben.
In Fällen, in denen die Abmeldung nicht rechtzeitig erfolgte (auch ohne Verschulden z.B. wegen Krankheit) muss die Betreuungsgebühr bezahlt werden.
Generelle Abmeldungen zur Ferienbetreuung können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Offenen Ganztagesschule spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ferienbetreuung schriftlich mitgeteilt wurden.
§ 6 Geschwisterermäßigung
(1) Besuchen zwei Kinder einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig eine oder mehrere Kindertageseinrichtung des Marktes Kösching, so werden die Gebühren gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme des Buchstaben d), und 2 für das jüngere der beiden Kinder auf 70 von Hundert der Gebührensätze reduziert.
(2) Besuchen drei oder mehr Kinder einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig eine oder mehrer Kindertageseinrichtung des Marktes Kösching, so werden die Gebühren gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme des Buchstaben d), und 2 für das drittälteste und für weitere jüngere Kinder auf 25 von Hundert der Gebührensätze reduziert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einrichtung Offene Ganztagesschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching).
§ 7 Änderungen
(1) Bei vorübergehender Abwesenheit aufgenommener Kinder z. B. bei Urlaub oder Krankheit oder bei vorübergehender Reduzierung der Buchungszeit werden die Gebühren nicht vermindert solange der Platz nicht durch ein anderes Kind belegt werden kann. Bei vorübergehender längerer Betreuung von weniger als einen Monat sowie bei einer Ausdehnung der Betreuungszeit in den Ferien erfolgt die Gebührenfestsetzung nach der Regelbuchungszeit.
(2) Der Absatz 1 gilt nicht für die Einrichtung Offene Gantageschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching.)
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Kösching, 25.10.2024
Ralf Sitzmann
Erster Bürgermeister